Nichtraucherschutz (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG):

§ 30.

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am
Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem
vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am
Arbeitsplatz verboten.(ANS-RG)

(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in den
Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.

(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.

Anm.: Laut Bundesministeriums Erlass vom 31.03.2008 für die Arbeitsinspektorate des 1. bis 19. Aufsichtsbezirk

Aufstellung von Kabinen für Raucher/innen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - § 30 ASchG):
Schutzeinrichtungen für Nichtraucher/innen nach § 30 ASchG sind nur dann
geeignet, wenn deren Wirksamkeit sichergestellt ist. Voraussetzungen dafür sind
jedenfalls der Nachweise der BGIA Zertifizierung nach GS-BGIA-M14 zumindest durch Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen
oder durch anerkannte Prüfstellen.

Links:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ( Arbeitsplätze ) und Tabakgesetz (öffentliche Bereiche)

Aufstellung von Kabinen im Bürobereich

Bundesministerium – Arbeitsinsektorrat (Raucherkabinen Bilder)